Vor allem in Zeiten von Corona sind die verfassungsmässig garantierten Grundrechte auf äusserst fraglicher Art und Weise und auf sehr bescheidener Grundlage beschränkt worden. Es ist deshalb nicht nur das Recht, sondern gar die Pflicht (Art. 5 Bundesverfassung) auch für Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, vor allem wenn die Grundrechte im Unternehmen stark eingeschränkt wurden und gegen eine freie Meinungsbildung gerichtet sind.

Die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen wurden von der Website https://www.humanrights.ch